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689/2001

Umstellung des Schulfinanzgesetzes und der Schülerfahrkostenverordnung auf Euro

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Mit dem Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25.09.2001 (GV. NRW. 2001 S. 708) sind mit Artikel 49 und Artikel 50 das Schulfinanzgesetz und die Schülerfahrkostenverordnung geändert worden. Nachfolgend wird der Wortlaut der Gesetzesänderung wiedergegeben:

"Artikel 49

§ 7 des Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz – SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 1998 (GV. NRW. S. 384) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "20,- DM" durch die Angabe "10,- Euro" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "10,- DM" durch die Angabe "5,- Euro" ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe "200,- DM" durch die Angabe "100,- Euro" ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe "100,- DM" durch die Angabe "50,- Euro" ersetzt.

Artikel 50

Die Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung – Schfk VO -) vom 24. März 1980 (GV. NRW. S. 468) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert

a) In Absatz 1 wird die Angabe "200,- DM" durch die Angabe "100,- Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden jeweils nach den Wörtern "Eigenanteil von" und "Höchstbetrag von" die Angaben "100,- DM" durch die Angabe "50,- Euro" ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Angaben ersetzt:

in Nummer 1 "0,25 DM" durch "0,13 Euro",

in Nummer 2 "0,10 DM" durch "0,05 Euro" und

in Nummer 3 "0,05 DM" durch "0,03 Euro".

b) In Absatz 4 wird die Angabe "0,05 DM" durch die Angabe "0,03 Euro" ersetzt."

Az.: IV/2-214-50/1