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697/2001

Wohngeld

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Zur Durchführung des Wohngeldgesetzes hat das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport NRW den Oberbürgermeistern sowie Bürgermeistern in ihrer Eigenschaft als Bewilligungsbehörden für Wohngeld und als zuständige Stellen i.S. von § 33 Abs. 7 WoGG einen umfangreichen Schnellbrief zugesandt.

Az.: II/1 651-20