Die Stadt Ahaus prüft derzeit, inwieweit nach §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 4 LImSchG für bestimmte Anlässe allgemeine Ausnahmen von den Verboten der §§ 9, 10 LImSchG durch ordnungsbehördliche Verordnung zugelassen werden können. Erfahrungen anderer Städte und Gemeinden könnten dabei hilfreich sein.
Die Stadt Ahaus fragt an, ob es Städte und Gemeinden gibt, die ordnungsbehördliche Verordnungen nach den §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 4 Landesimmissionsschutzgesetz – LImSchG – erlassen haben. Wir bitten, sich mit Musterverordnungen und Erfahrungen unmittelbar an die Stadt Ahaus, Ordnungsamt, Ansprechpartner: Herr Benning (Tel.: 02561/72251, Fax: 02561/72260, E-Mail: r.benning@ahaus.de), Rathausplatz 1, 48683 Ahaus zu wenden.
Az.: I/2-102-03