Aus einer Dokumentation des Umweltbundesamts mit dem Titel "Der Wassersektor in Deutschland" kann entnommen werden, daß auch im Jahr 2001 bei den Organisationsformen im Abwasserbereich die öffentlich-rechtlichen Organisationsformen mit 83 % bundesweit eindeutig überwiegen. Insgesamt wurden folgende Organisationsformen im öffentlich-rechtlichen Bereich gewählt:
- Eigenbetrieb: 31 %
- Regiebetrieb: 21 %
- Zweckverbände/Wasserverbände: 16 %
- Anstalten des öffentlichen Rechts: 15 %.
Privatrechtliche Organisationsformen sind weiterhin nur in begrenztem Umfang vorzufinden. So lag der Anteil von Betreiber-/Kooperationsgesellschaften (AG/GmbH mit Privatunternehmen als Mitgesellschafter neben der Gemeinde) bei lediglich 9 %. Der Anteil der Eigengesellschaften (z.B. stadteigene GmbH) und sonstigen privaten Unternehmen lag bei 8 %. Hintergrund hierfür ist u.a. die mit der Wahl einer privaten Rechtsform z.B. einer GmbH verbundene Auslösung der Umsatzsteuerpflicht (16 %), die regelmäßig einen Anstieg der Abwassergebühren zur Folge hat, wenn die 16%ige Umsatzsteuerpflicht nicht durch eine stetige sowie langfristige Investionstätigkeit im Rahmen des Vorsteuerabzugs heruntergebrochen werden kann. Diese Umsatzsteuerpflicht tritt bei der Wahl einer öffentlichen-rechtlichen Rechtsform nicht ein, weil die hoheitliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
Az.: II/2 24-30