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174/2002

Anschluss- und Benutzungszwang bei Niederschlagswasser

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In den Mitteilungen des StGB NRW vom 05.12.2001, Nr. 749 (S. 389) hatte die Geschäftsstelle über ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom 19. Oktober 2001 (Az: 15 K 3291/99) berichtet, wonach ein Grundstückseigentümer, der bereits seit 20 Jahren zur Ableitung von Schmutzwasser und Regenwasser an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen ist, keinen Anspruch auf Befreiung von Anschluß- und Benutzungszwang an die gemeindliche Abwasseranlage für das auf seinem Grundstück anfallende Regenwasser hat. Die beklagte Stadt hat nunmehr mitgeteilt, daß die Klägerin gegen das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 19. Oktober 2001 (Az: 15 K 3291/99) die Zulassung der Berufung beantragt hat. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluß vom 17. Januar 2002 (Az.: 15 A 4751/01) die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Vor diesem Hintergrund wird abzuwarten sein, wie das OVG NRW entscheiden wird.

Az.: II/2 24-30