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243/2003

Auslegung des FSHG

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Gemäß § 12 Abs. 2 FSHG entfällt während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Für den Streitfall der Teilnahme an einer Jugendfreizeit hatte sich das Verwaltungsgericht Arnsberg (2 K 4400/00) mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich hierbei um eine „sonstige Veranstaltung“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 FSHG handelte. Das VG Arnsberg kam zu dem Ergebnis, daß zur Interpretation des Begriffs „sonstige Veranstaltung“ der systematische Zusammenhang mit den weiteren, in der Vorschrift alternativ aufgeführten Tatbestandsmerkmale berücksichtigt werden muß. Einsätzen, Übungen und Lehrgängen sei der unmittelbare Bezug zur Erfüllung der Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung gemeinsam. Eine Veranstaltung müsse daher, um Einsätzen, Übungen oder Lehrgängen tatbestandlich gleichgestellt werden zu können, ganz wesentlich und nicht nur am Rande feuerwehrspezifischen Belangen dienen.

Das OVG hat diese Rechtsauffassung bestätigt und den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung durch Beschluß vom 05.02.2003 abgelehnt (OVG 1 A 1016/02).


Az.: I 130-01-0