1. Mobilfunksendeanlagen sind nicht störende Gewerbebetriebe. Sie sind u.a. im Gewerbegebiet, im Mischgebiet und im Allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig.
2. Die gesundheitliche Bewertung der von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden elektromagnetischen Strahlung ist nach den §§ 3 I, 22 I 1 Nr. 1 BImSchG i.V. mit der 26. BImSchV vorzunehmen. Weitergehende Anforderungen an den staatlichen Schutz der menschlichen Gesundheit bestehen in Bezug auf Mobilfunksendeanlagen derzeit nicht.
3. Mobilfunksendeanlagen sind in faktischen Gewerbegebieten, Mischgebieten und Allgemeinen Wohngebieten nicht rücksichtslos i.S. von § 34 BauGB und wahren die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 34 I 2 BauGB, wenn der in der 26. BImSchV vorgeschriebene Schutz bei Beachtung der Sicherheitsabstände gegeben ist.
VG Gießen, Beschl. v. 08.07.2002 - 1 G 2239/02
Az.: II/1 615-02