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832/2003

Beihilfe-Bearbeitung durch Private

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Wie bereits in den Mitteilungen des StGB NRW vom 05.08.2000, lfd. Nr. 400, mitgeteilt, hatte das OVG die Berufung zur Klärung der Frage zugelassen, ob nach nordrhein-westfälischem Recht Städte und Gemeinden die Beihilfebearbeitung auf Private übertragen können. Diese Rechtsfrage hat das OVG Münster nunmehr mit Urteil vom 23.09.2003, 15 A 1973/98, rechtskräftig entschieden. Danach ist eine Weitergabe personenbezogener Beihilfedaten an private Versicherungsunternehmen nach § 102 Abs. 1 u. 3, 102 a Sätze 1 bis 4 und 102 d Abs. 2 LBG NW ausgeschlossen. Hingegen verstoße die bloße Beihilferückversicherung oder ein reines „EDV-Outsourcing“ nicht gegen das gesetzliche Verbot, externen Dritten den Zugang zu Unterlagen über Beihilfen zu öffnen.

Der vollständige Text des Urteils findet sich im Intranet des StGB NRW, Fachinformation und Service, Recht und Verfassung, Beamtenrecht.

Az.: I/1 047-00-3