Nach § 12 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheid sind die Gemeinden verpflichtet, die Eintragungen in die Eintragungsliste innerhalb der üblichen Amtsstunden oder zu anderen mit den Antragstellern oder ihren Beauftragten zu vereinbarenden Tageszeiten und an Sonntagen zu besonderen festzusetzenden Stunden zuzulassen. Insbesondere aus Kostengründen beabsichtigten derzeit mehrere Städte und Gemeinden ihre Verwaltung am Freitag, den 02. Januar 2004, zu schließen. Ein Verzicht auf die Auslegung der Eintragungslisten ist unter der Voraussetzung möglich, daß an diesem Tag in der gesamten Verwaltung kein Dienst versehen wird. Dies ergibt sich daraus, daß an diesem Tag keine üblichen Amtsstunden im Sinne der o.g. Vorschrift geleistet werden.
Az.: I/2 011-00-1