a) Aus der besonderen Erwähnung von Lagerhäusern und Lagerplätzen in den §§ 8 und 9 BauNVO kann nicht geschlossen werden, dass sie nur in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sein können.
b) Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Lagerhäusern und -plätzen in einem anderen Baugebiet hängt davon ab, ob sie mit der Zweckbestimmung dieses anderen Baugebiets vereinbar sind.
c) Der Lagerplatz eines kleinen Bauunternehmens kann in einem Dorfgebiet zulässig sein, auch wenn er vom Betriebssitz räumlich getrennt ist.
d) Bei der Rücknahme einer Baugenehmigung während eines Widerspruchsverfahrens ist das behördliche Ermessen auf Null reduziert, wenn der Widerspruch des Dritten zulässig und begründet ist.
BVerwG, Urt. v. 08.11.2001 - 4 C 18.00
Az.: II/1 620-02