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34/2003

Impressumspflicht für Homepage

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Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass jeder geschäftsmäßige Betreiber einer Homepage bei Androhung einer Geldbuße bei Verstoß ein umfassendes Impressum nach § 6 S. 1 Teledienstegesetz gut sichtbar platzieren muss. Eine Definition von "geschäftsmäßig", auch durch die Rechtsprechung, existiert noch nicht, jedoch dürfte nach Expertenmeinung der Begriff weit auszulegen sein.

Angegeben werden müssen neben Name und Anschrift des Betreibers auch dessen Anschrift und E-Mail-Adresse sowie die rechtlichen Vertreter. Dieses Impressum muss leicht erreichbar und einsehbar sein, dies hat jüngst das LG Hamburg (Az.: 416 O 94/02) entschieden.

Ein Online-Tool zum vereinfachten Erstellen eines Impressums gibt es kostenlos unter www.digi-info.de/webimpressum .

Az.: G/3 800-10