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487/2003

Höchstgrenze der Vertreterbenennung bei Bürgerbegehren

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Das OVG NRW hat mit Beschluß vom 20.05.2003 ( 15 E 581/03) entschieden, daß die Höchstzahl von drei Vertreter je Bürgerbegehren (vgl. § 26 Abs. 2 S. 2 GO) nicht zur Disposition der Beteiligten steht und somit nicht überschritten werden darf. Unabhängig von dem insoweit bereits eindeutigen Wortlaut soll nämlich durch diese gesetzliche Regelung sichergestellt werden, daß die Verfahrensrechte bei einigen wenigen Vertretern des Bürgerbegehrens konzentrieren sind, um die Vertretung der Interessen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens zu ermöglichen.

Az.: I/2 020-08-26