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534/2003

Umlage von Deichbaukosten

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Aufgrund vermehrter Anfragen von Städten und Gemeinden zur Umlagefähigkeit von Deichbaukosten und Deichbau-Unterhaltungskosten bittet die Geschäftsstelle die Mitgliedsstädten und –gemeinden um Mitteilung, welche Mitgliedsstadt oder Mitgliedsgemeinde Deichbaukosten auf der Grundlage § 108 Abs. 5 Landeswassergesetz NRW umlegt. Nach § 108 Abs. 5 Landeswassergesetz NRW sind die Aufwendungen für die Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen nach dem Maß ihres Vorteils von denjenigen zu tragen, deren Grundstücke durch den Deich geschützt werden.

Az.: II/2 20-00 qu/g