Die Geschäftsstelle hatte in den Mitteilungen für den Monat Mai 2003 (lfd. Nr. 366/2003) zuletzt über die Änderungen bei der Lernmittelfreiheit durch das Entlastungsgesetz informiert. Bekanntlich hat der Landtag dieses Gesetz am 09.04.2003 beschlossen. Damit sind die Durchschnittsbeträge nach dem Lernmittelfreiheitsgesetz um durchschnittlich 33 % angehoben und der Elternanteil ist auf 49 % festgesetzt worden.
Aufgrund von zahlreichen Anfragen der Mitgliedskommunen weist die Geschäftsstelle darauf hin, daß die Sozialhilfeempfänger nach der Regelung des § 2 Abs. 2 Lernmittelfreiheitsgesetz weiterhin von der Verpflichtung zur Zahlung von Lernmitteln befreit sind. Hierzu bedarf es keiner besonderen Regelung in einer Satzung.
Az.: IV/2-215-1/1