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359/2003

Haftung der Gemeinde bei Ausstellung unrichtiger Spendenbestätigungen

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Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 24.04.2002 (Az.: XI R 123/96 - FG München) wichtige Aussagen zu der Haftung der Städte und Gemeinden bei der Ausstellung unrichtiger Spendenbestätigungen getätigt.

Eine Gemeinde haftet danach als Aussteller einer unrichtigen Spendenbestätigung für die entgangene Steuer gem. § 10 b IV 2 EStG, wenn einer ihrer Amtsträger in grob fahrlässiger Weise die unrichtige Bestätigung erteilt hat.

Ein Amtsträger, der für eine Gemeinde als sog. Durchlaufstelle Spendenbestätigungen erstellt und/oder unterschreibt, handelt nach Auffassung des BFH grob fahrlässig, wenn er bestätigt, dass eine Spende zu besonders förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, ohne zu prüfen, ob dem Verein, dem die Spende zukommen soll, ein Freistellungsbescheid oder eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erteilt worden ist.

Das Urteil ist abgedruckt in der NVwZ 2003, S. 378 ff.

Az.: IV/1 921-04