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742/2003

Architektenhaftung

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Ist der Architekt dazu verpflichtet, bei der Vergabe mitzuwirken, so gehört hierzu auch die Vorbereitung der erforderlichen Verträge einschließlich der Ausarbeitung der Vertragsbedingungen. Erweisen sich diese als unwirksam (hier: Vertragsstrafenklausel wegen fehlender Obergrenze), haftet der Architekt grundsätzlich nach § 635 BGB. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Architekt den Vertragsentwurf dem Bauherrn mit der Bitte übermittelt, den Vertrag durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

OLG Brandenburg, Urt. v. 26.09.2002 - 12 U 63/02 -

Az.: II/1 603-02