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675/2003

Regelsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt

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Die Landesregierung NRW hat jüngst mit der Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 03.06.2003 aufgrund des § 22 Abs. 2 S. 1 Bundessozialhilfegesetz für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2004 die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt:

Für den Haushaltsvorstand 296,00 Euro

Für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7.Lebensjahres

- beim Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege
und Erziehung sorgt 163,00 Euro
- in den übrigen Fällen 148,00 Euro

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. Lebensjahres bis
Zur Vollendung des 14. Lebensjahres 192,00 Euro

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres 266,00 Euro

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres 237,00 Euro

Az.: III 804