Die Europäische Kommission hat am 3. März 2004 beschlossen, die Verordnung 69/2001 über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-Minimis"-Beihilfen auch auf den Verkehrssektor anzuwenden. Demnach würden Beihilfen für Unternehmen dann keine staatlichen Beihilfen im Sinne des EG-Vertrages mehr darstellen, wenn in einem Zeitraum von 3 Jahren der Höchstbetrag von 100.000 Euro nicht überstiegen würde. Beihilfen unterhalb dieser Schwelle sind nach Auffassung der Kommission zu gering, um den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen. Daraus folgt, dass auch eine vorherige Anmeldepflicht bei der Kommission ebenso entfällt wie eine vorherige Genehmigung durch die Kommission.
Az.: III/1 640 - 00