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830/2004

Auskunftsanspruch der Presse gegenüber einer Kommune

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Nach dem Beschluss des VGH München vom 13.08.2004 (7 CE 04.1601, NJW 2004, S. 3358) besteht das Recht der Presse gegenüber Behörden auf Auskunft einschließlich Informationen über nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen auch gegenüber Gemeinden. Dieses Auskunftsrecht schließt nach dieser Rechtsprechung die Benennung der Zahl von Neueinstellungen sowie der besetzten Funktionen ein, da diese bei Gemeinden keinerlei Geheimhaltungsvorschriften unterliegen. Allerdings können konkrete, auf einzelne Auswahlentscheidungen bezogene Begründungen der Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Diese Rechtsprechung dürfte aufgrund der vergleichbaren Rechtslage zum Landespressegesetz NRW (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2) auf NRW übertragbar sein.



Az.: 020-08-48