Seit 1. Januar 2004 ist mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und den darin normierten Änderungen des SGB III (Arbeitsförderung) das Recht der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen neu geregelt worden. So werden die Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen zusammengefasst. Auf das bisherige Ziel, die Eingliederungsaussichten der Arbeitnehmer zu verbessern, wird verzichtet.
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich längstens zwölf Monate in einer ABM tätig sein. Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr können bis zu drei Jahren gefördert werden. Besonders hervorzuheben ist, dass Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2004 eine Tätigkeit in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme aufnehmen, nicht mehr beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sind. Bei einer Beschäftigung in einer ABM werden also keine neuen Ansprüche auf Arbeitslosengeld mehr erworben. Beschäftigte, die am 31. Dezember 2003 in einer ABM oder SAM versicherungspflichtig tätig waren, sind von dieser Änderung nicht betroffen.
Az.: III 840