Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil von 22.01.2004 – VII ZR 419/02 – entschieden, dass „jede vertragliche Abweichung von der VOB/B dazu führt, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist. Es komme nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat“.
Aufgrund dieser Entscheidung sollten Vergabestellen ihre Ausschreibungstexte mit dem Ziel überprüfen, Abweichungen von der VOB/B zu unterlassen.
Az.: Az.: II/1 bo/g