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306/2004

Besetzung des Jugendhilfeausschusses

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Nach dem Urteil des OVG NRW vom 02.03.2004 (15 A 4168/02) haben die Fraktionen, die im Jugendhilfeausschuss nicht vertreten sind, wegen den abschließenden Sondervorschriften des Jugendhilferechts zur Besetzung dieses Ausschusses keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger als beratendes Mitglied für diesen Ausschuss zu benennen.



Az.: I/2 020-08-58