Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, die den Auftragnehmer verpflichtet, zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausschließlich eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen, ist nicht nach § 9 AGBG unwirksam.
Wird der Auftragnehmer in einer solchen Klausel verpflichtet, die Bürgschaft gem. "Muster des Auftraggebers" zu stellen, ist damit in Anlehnung an § 17 Nr. 4 Satz 2 VOB/B zum Ausdruck gebracht, dass die Bürgschaft nach Vorschrift des Auftraggebers auszustellen ist. Der Auftraggeber wird nicht berechtigt, die Sicherungsabrede durch das Muster zu ändern.
BGH-Urteil v. 26.02.2004 - VII ZR 247/02 -.
Az.: II/1 608-00