Das Bundesministerium weist darauf hin, dass es sich bei Pässen und Personalausweisen um hoheitliche Dokumente im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland handelt.
Die Dokumente dienen bei der behördlichen Kontrolle im In- und Ausland als Ausweis und Legitimationspapier. Deshalb seien Lichtbilder unzulässig, die den Passinhaber mit einer Mimik, Gestik oder in sonstiger Weise abbilden, die üblicherweise auf den Betrachter verulkend oder gar beleidigend/ehrverletzend wirkt. Darüber hinaus sei bei einer unnatürlichen Mimik und Gestik keine einwandfreie Identitätsfeststellung möglich. Es liege deshalb ein Ungültigkeitsgrund gem. § 11 PassG vor.
Quelle: DStGB Aktuell 3504 vom 27.08.2004
Az.: I/2 113-01