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655/2004

Stellplatzablösungsvertrag

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Zur Geschäftsgrundlage eines Stellplatzablösungsvertrags gehört nicht nur die Erteilung der Baugenehmigung, sondern regelmäßig auch der Umfang des durch das Bauvorhaben verursachten Stellplatzbedarfs.

Werden nach Fertigstellung des Bauvorhabens Nutzungsänderungen vorgenommen, die den Stellplatzbedarf mindern, kann der Bauherr nicht ohne weiteres eine Anpassung des Stellplatzablösungsvertrags und Rückzahlung von Teilen der Ablösesummen verlangen.

OVG Rheinl.-Pfalz, Urt. v. 13.11.2003 - 8 A 10878/03 - Rechtskräftig.

Az.: II/1 660-00/1