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248/2005

Kindergärten oder Kindertagesstätten als Betriebe gewerblicher Art

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Die Oberfinanzdirektion Hannover hat in einer Verfügung (koordinierter Ländererlass) vom 12.10.2004, S 2706 - 182 - StO 241, zu der oben genannten Thematik Folgendes angeführt:

„Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind kommunale Kindergärten und Kindertagesstätten als eine wirtschaftliche Tätigkeit zu behandeln, die unter den weiteren Voraussetzungen der § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG einen Betrieb gewerblicher Art begründet.

Kindergärten, Kinderhorte und Kindertagesstätten der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften bilden keinen Betrieb gewerblicher Art, weil bei ihnen regelmäßig eine pastorale Aufgabenwahrnehmung im Vordergrund steht, vgl. Rdvfg. vom 19. Februar 2004 - S 2706 - 165 -StO 214/S 2706 - 209 - StH 231."

Vgl. zu kirchlichen Kindergärten auch schon NON PROFIT Nr. 2/2004. Auch der BFH hat in einem Urteil vom 18.12.2003 entschieden, dass eine Kommune mit dem Betrieb einer Kindertagesstätte einen Betrieb gewerblicher Art unterhält.

Az.: IV/1 921-10/0