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842/2005

Nachweispflicht der Vergabestelle bei Mischkalkulation

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1. Von einer Mischkalkulation kann erst die Rede sein, wenn den "abgepreisten" Positionen entsprechend "aufgepreiste" Positionen gegenüberstehen.

2. Der Nachweis, dass (unterstellte) "Abpreisungen" in einzelnen Positionen zu "Aufpreisungen" in anderen Positionen geführt haben, ist grundsätzlich Sache der Vergabestelle.

3. Das Erfordernis, jeden in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Einheitspreis vollständig anzugeben, dient nicht dem Zweck, unangemessen hohe oder niedrigere Angebote auszuschließen. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass die Wirtschaftlichkeit des Angebots im Vergleich zu anderen Angeboten auf transparenter und alle Bieter gleich behandelnder Grundlage festgestellt wird.

4. Auch ein besonders knapp kalkulierter oder unter Selbstkosten liegender Preis kann der tatsächlich geforderte Preis sein.

[OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.10.2005 - 11 Verg 8/05]

Az.: II/1 608-00