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130/2005

Halbteilungsgrundsatz und Billigkeitserlass bei Erschließungsbeiträgen

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Härten, die sich bei der Abrechnung einer einseitig anbaubaren Erschließungsstraße durch Beitragserhebung von den Anliegern ergeben, werden durch die Anwendung des aus § 127 BauGB hergeleiteten Halbteilungsgrundsatzes gemildert. Danach noch verbleibende Härten sind vom Gesetzgeber des BauGB in Kauf genommen worden und können deswegen einen teilweisen Erlass des Erschließungsbeitrags wegen unbilliger Härte nicht rechtfertigen.

OVG NRW, Urteil vom 29.09.2004 - 3 A 2592/01 -

Az.: II/1 643-00/1