weiss

109/2005

Regelsätze der Sozialhilfe

Link kopieren

Auf Grund des § 28 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) hat die Landesregierung durch Verordnung für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005 die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt:

Für den Haushaltsvorstand
und für Alleinstehende 345,00 Euro

Für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Voll-
Endung des 14. Lebensjahres 207,00 Euro

Für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung
des 14. Lebensjahres 276,00 Euro.

Az.: III 810-12