weiss

6/2005

Mustersatzung zum Bürgerentscheid

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§ 13 Abs. 2 der beiden Mustersatzungen für die Durchführung von Bürgerentscheiden ist um folgenden Passus ergänzt worden:

„der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält.“

Az.: I/2 020-08-26