§ 13 Abs. 2 der beiden Mustersatzungen für die Durchführung von Bürgerentscheiden ist um folgenden Passus ergänzt worden:
„der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält.“
Az.: I/2 020-08-26