In einem Gespräch mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft hat der Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Anzinger, klargestellt, dass das Ministerium eine Verlängerung der Übergangsregelung gemäß § 25 Arbeitszeitgesetz, die eine abweichende Regelung in bestehenden oder nachwirkenden Tarifverträgen zulässt, ablehnt. Die Übergangsregelung läuft damit zum 31.12.2005 aus. Damit wären abweichende Regelungen in bestehenden Tarifverträgen über die §§ 7 und 12 Arbeitszeitgesetz hinaus nach dem 31.12.2005 nicht mehr zulässig.
Gleichzeitig ist nicht damit zu rechnen, dass eine Novellierung der EU-Arbeitszeitrichtlinien im Jahr 2005 abgeschlossen wird. Die kommunalen Arbeitgeber müssen sich in allen Einrichtungen, in denen Bereitschaftsdienste anfallen, auf diese Sach- und Rechtslage einstellen. Es ist nämlich nicht absehbar, ob über andere gesetzgeberische Initiativen eine Verlängerung der Übergangsregelung im Arbeitszeitgesetz erreicht werden kann.
Az.: III 580