Die Krankenkassen müssen nach Überzeugung des Sozialgerichts Düsseldorf die Kosten für eine Misteltherapie bei Krebskranken auch im Frühstadium bezahlen. Das Mistelpräparat erfülle den Therapiestandard zur Behandlung einer schwerwiegenden Krankheit und dürfe verordnet werden, teilte das Gericht (Az.: S 8 KR 321/04) am 08. April 2005 mit. Damit bekam eine Brustkrebs-Patientin Recht; Mistelpräparate sind bisher nur im fortgeschrittenem Krebsstadium erstattungsfähig. Es wurde Berufung zum Landessozialgericht eingelegt.
Az.: III/2 501