Bislang war umstritten, ob berufsmäßige Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches freiberufliche oder aber gewerbliche Einkünfte erzielen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 04.11.2004 (Aktenzeichen IV R 26/03) entschieden, dass gewerbliche Einkünfte vorliegen. Dies hat zur Folge, dass auch eine Gewerbesteuerpflicht besteht, wobei allerdings der Freibetrag in Höhe von 24.500 € gewährt wird und insoweit dann eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer gewährt wird, um die Mehrbelastung mit Gewerbesteuer teilweise wieder auszugleichen.
Az.: IV/1 932-00