§ 19 Abs. 2 LWahlO enthält insofern eine "Regelungslücke", als dass darin der Personenkreis nicht aufgeführt ist, der in dem Wählerverzeichnis einer anderen Gemeinde in einem anderen Wahlkreis geführt wird. Den Anstaltsleitungen sollte gleichwohl empfohlen werden, dass sie alle Personen daraufhin weist, dass sie ihr Wahlrecht durch Briefwahl in ihren jeweiligen "Heimatgemeinden" ausüben können und sich die dafür erforderlichen Unterlagen durch entsprechende Antragstellung beschaffen müssen.
Az.: I/2 024-60