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459/2005

VG Gelsenkirchen zur Gebührenerhebung durch AöR

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Das VG Gelsenkirchen hat in einem Beschluss vom 10.2.2005 (Az.: 13 L 1963/04) entschieden, dass eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 a GO NRW Benutzungsgebühren erheben kann. Es bestehe insoweit kein Widerspruch zwischen dem engeren Wortlaut des § 1 KAG NRW (Gemeinde und Gemeindeverbände) und der in § 114 a Abs. 3 Satz 2 GO NRW vorgesehenen Satzungsbefähigung der Anstalt des öffentlichen Rechts auch für Abgabesatzungen, denn nach dem eindeutigen Willen des Landesgesetzgebers sollte mit § 114 a Abs. 3 GO NRW eine Übertragung der Satzungsbefugnis auf für Kommunalabgaben auf die AöR ermöglicht werden. Insoweit gelte der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“, d.h. dass zeitlich später erlassene Gesetz (hier: § 114 a GO NRW) gewissermaßen das zeitlich früher erlassene Gesetz (hier: § 1 KAG NRW) ergänze.

Az.: II/2 24-21 qu/g