Die Geschäftsstelle reagiert mit der Einführung einer neuen Tarifstelle für die Ausfüllung bzw. die Entgegennahme von Anträgen auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf das In-Kraft-Treten des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Wichtigste Regelung aus diesem Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist aus kommunaler Sicht Art. 5 § 6. Die Befreiungstatbestände werden nunmehr ausdrücklich im Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelt. Damit entfallen die entsprechenden Befreiungsverordnungen der Länder. Mit der Neuregelung wird damit eine Erleichterung des Verfahrens erreicht. Für den Antrag sind zukünftig nicht mehr die Sozialbehörden, sondern es ist unmittelbar die GEZ zuständig. Die Rundfunkanstalten und die GEZ gehen allerdings davon aus, dass zahlreiche Antragsteller sich nach wie vor an die Sozialbehörden wenden, um einen Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen.
In diesem Zusammenhang ist mehrfach die Frage an uns gerichtet worden, ob die Städte und Gemeinden etwa in der Weise zur Verwaltungshilfe gegenüber der GEZ verpflichtet seien, dass auf einem von der GEZ gefertigten Vordruck bescheinigt werde, dass ein zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht berechtigender Bescheid vorgelegen habe.
Angesichts der eindeutigen Regelung im Rundfunkänderungsstaatsvertrag sind die Kommunen nicht mehr für die Prüfung der Befreiungstatbestände zuständig. Die Sozialbehörden sind daher nicht verpflichtet, einen Vordruck der GEZ auszufüllen. Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis entsprechende Antragsformulare auszufüllen. Nach unserem Informationsstand ist die GEZ allerdings nicht bereit, eine angemessene Kostenerstattung für eine solche Verwaltungshilfe der Städte und Gemeinden zu leisten.
Soweit die Sozialbehörden auf freiwilliger Basis bereit sind, das Antragsformular zu bearbeiten, sollte für diese Leistung eine Verwaltungsgebühr von dem Antragsteller erhoben werden, um die Kosten des Verwaltungsaufwandes zu refinanzieren. Hierfür musste eine neue Gebührenstelle in der Verwaltungsgebührensatzung geschaffen werden.
Die Musterverwaltungsgebührensatzung ist im Intranet-Angebot des StGB NRW unter „Fachinfo & Service“, „Mustersatzungen“ abrufbar.
Az.: IV/1 940-00/0