In unseren Mitteilungen Nr. 614/2005 hatten wir hinsichtlich der Problematik der Vollziehung der noch nicht bestandskräftigen Vergnügungssteuerbescheide auf den kommunalfreundlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 05.08.2005 - 9 L 544/05 - hingewiesen, der im Intranet-Angebot des Verbandes unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „Kommunale Aufwandsteuern“, „Vergnügungssteuer“ abrufbar ist. Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 19.09.2005 - 11 L 615/05 - ebenfalls die Aussetzung der Vollziehung eines Vergnügungssteuerbescheides abgelehnt. Der Beschluss des VG Minden ist ebenfalls im Intranet unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „Kommunale Aufwandsteuern“, „Vergnügungssteuer“ abrufbar.
Das Verwaltungsgericht Minden hat vorliegend den Antrag auf Eilrechtschutz abgelehnt, weil im Satzungsgebiet nur unschlüssige oder überhaupt keine Einspielergebnisse vorgelegen haben und insbesondere vom Antragsteller auch nicht vorgelegt worden sind.
Az.: IV/3 933-00