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251/2006

Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen

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Ein Grundstück, für das der maßgebliche qualifizierte Bebauungsplan keine überbaubaren Grundstücksflächen festsetzt, ist nicht deshalb Bauland im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB, weil auf ihm gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO die Errichtung untergeordneter Nebenanlagen i. S. v. § 14 Abs. 1 BauNVO zugelassen werden kann; denn eine Grundstücksnutzung, auf deren Realisierung kein Rechtsanspruch besteht, rechtfertigt es nicht, den Eigentümer dieses Grundstücks zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen.

Die Bebauung eines Grundstücks aufgrund einer rechtswidrigen Baugenehmigung (hier: Genehmigung eines „Gartenhauses“ und eines „Gartenpavillons“, als „Nebeneinrichtungen“ i. S. v. § 14 Abs. 1 BauNVO, denen die hierfür erforderliche „räumlich-gegenständliche“ Unterordnung fehlt) rechtfertigt nicht den Schluss auf dessen Baulandeigenschaft i. S. v. § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

[OVG NRW, Urteil vom 08.12.2005 - 3 A 3028/01 -]

Az.: II/1 620-01