Das VG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 1.12.2005 (Az.: 13 K 2029/04) entschieden, dass nach § 9 Abs. 2 Satz 2 dritter Spiegelstrich LAbfG NRW Kosten für die Beseitigung von verbotswidrigen Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken über die Abfallgebühren abgerechnet werden dürfen. Die beklagte Stadt habe – so das Gericht – im Übrigen auch dargestellt, dass die Kosten für die Entsorgung der verbotswidrigen Abfallablagerungen nur für die Entsorgung von Abfällen von Grundstücken angefallen seien, die der Allgemeinheit insgesamt und unentgeltlich zugänglich seien. Auch sei nachgewiesen worden, dass reine Grünflächenkosten für die Pflege der Grünanlagen kostenmäßig ausgesondert worden seien und deshalb nicht in den Kosten für die Entsorgung verbotswidriger Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Kosten enthalten seien.
Az.: II/2 33 -10 qu/g