Das VG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 1.12.2005 (Az.: 13 K 2029/04) entschieden, dass im Rahmen der Abfallgebühr alle Kosten ansatzfähig sind, die durch den Betrieb der Abfallentsorgungseinrichtung bedingt sind. Hierzu gehören – so das Gericht – auch die Kosten des Steueramtes für die Bearbeitung der Widerspruchsverfahren und anteilige Kosten des Rechtsamtes. Ebenso gehören zu den betriebsbedingten Kosten Personalkosten. Zu den Personalkosten gehören auch die Kosten der Beamten der Gemeinde sowie Kosten für die Bildung von Rückstellungen für die Pension von noch aktiv tätigen Beamten.
Az.: II/2 33 - 10 qu/g