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524/2006

Regelsätze der Sozialhilfe

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Aufgrund des § 28 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) hat die Landesregierung NRW verordnet, dass für die Zeit vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt werden:

Für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende 345,00 Euro
Für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 207,00 jEuro
Für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres 276,00 Euro.

Az.: III 804