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557/2006

Verwaltungsgericht Düsseldorf zu Kosten der Straßensinkkästen

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Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.11.2005 (5 K 4179/02) entschieden, dass Sinkkastenanlagen von ihrer bestimmungsgemäßen Funktion her ausschließlich der Straßenentwässerung dienen. Sie sind damit Teil der öffentlichen Sache „Straße“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 a StrWG NRW) und nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasserentsorgungs-Einrichtung. In der Konsequenz hierzu sind die Kosten der Erneuerung und Instandsetzung von Straßensinkkästen nicht der öffentlichen Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ zuzurechnen und können demgemäß nicht auf die Abwassergebührenzahler umgelegt werden.

Az.: II/2 24-21