Im Rahmen der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 2006 ist nun eine Ergänzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung aufgenommen worden, die den Erhalt des Gemeinderabatts auf den Netzzugang im Gasbereich gewährleistet. Nach dem bisherigen Wortlaut der KAV ist der Gemeinderabatt nur für den in Niederspannung abgerechneten Eigenverbrauch der Gemeinden hinsichtlich des Rechnungsbetrages für den Netzzugang vorgesehen. Art. 3 § 38 a Abs. 4 der Verordnung sieht nunmehr vor, in § 3 Abs. 1 Nr. 1 KAV nach dem Wort „Niederspannung“ die Wörter „oder in Niederdruck“ einzufügen.
Az.: IV/3 811-00/1