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111/2006

Zuständigkeit der Sozialgerichte für SGB XII-Ausführungsgesetz

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Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 21.6.2005 (4 OB 193/05 – NVwZ 2005, 1097) entschieden, dass die seit Anfang 2005 begründete Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe auch für solche Verfahren gilt, die nicht unmittelbar Leistungsansprüche von Hilfebedürftigen betreffen.

Bei Streitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern über die Erstattung von im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen entstandenen Kosten sei die Zuständigkeit der Sozialgerichte auch dann gegeben, wenn die Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch nicht das Bundessozialhilfegesetz oder das Sozialgesetzbuch XII, sondern Landesrecht sei. Bei der vom OVG Lüneburg entschiedenen Streitsache ging es um den Ausgleich der Kosten, die einer Gebietskörperschaft durch die Heranziehung zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe entstehen.

Az.: III 802