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155/2006

Gewerbesteuerzerlegung des Netzbetreibers nach „Unbundling“

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Der DStGB hat gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu der Frage Stellung genommen, ob Gemeinden, in denen lediglich das Leitungsnetz zur Energieversorgung vorhanden ist (sog. „Nur“-Durchleitungsgemeinden), in die Gewerbesteuerzerlegung des Netzbetreibers nach erfolgtem „Unbundling“ einzubeziehen sind. Dabei haben sich der DStGB sowie der StGB NRW dafür ausgesprochen, die „Nur“-Durchleitungsgemeinden an der Gewerbesteuerzerlegung zu beteiligen.

Durch das In-Kraft-Treten des zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) werden Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, die Geschäftsbereiche des Netzbetriebs von ihren anderen Geschäftsbereichen zu trennen (sog. Unbundling). In der Folge stellt sich die die Frage, ob der dadurch entstehende, rechtlich selbständige Netzbetreiber auf der Grundlage der §§ 28 ff. Gewerbesteuergesetz in die Gewerbesteuerzerlegung einzubeziehen ist. Das BMF hatte diese Frage in einem Schreiben bejaht. Dagegen wurden zwischenzeitlich von dritter Seite Bedenken geltend gemacht, woraufhin das BMF den DStGB um seine Einschätzung bat. Die vollständige Einschätzung des DStGB gegenüber dem BMF ist im Intranet-Angebot des Verbandes unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „Gewerbesteuer“, „Zerlegung“ abrufbar.

Az.: IV/1 932-01