weiss

190/2006

Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen

Link kopieren

Ein Grundstück, für das der maßgebliche qualifizierte Bebauungsplan keine überbaubaren Grundstücksflächen festsetzt, ist nicht deshalb Bauland im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB, weil auf ihm gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO die Errichtung untergeordneter Nebenanlagen i.S.v. § 14 Abs. 1 BauNVO zugelassen werden kann; denn eine Grundstücksnutzung, auf deren Realisierung kein Rechtsanspruch besteht, rechtfertigt es nicht, den Eigentümer dieses Grundstücks zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen.

Die Bebauung eines Grundstücks aufgrund einer rechtswidrigen Baugenehmigung (hier: Genehmigung eines „Gartenhauses“ und eines „Gartenpavillons“, als „Nebeneinrichtungen“ i.S.v. § 14 Abs. 1 BauNVO, denen die hierfür erforderliche „räumlich-gegenständliche“ Unterordnung fehlt) rechtfertigt nicht den Schluss auf dessen Baulandeigenschaft i.S.v. § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

[OVG NRW, Urteil vom 08.12.2005 – 3 A 3028/01 -]

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall wandte sich der Kläger gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für ein Grundstück, das als Hausgarten für ein auf dem benachbarten Grundstück seiner Ehefrau errichtetes Wohnhaus dient und mit einem „Gartenhaus“ und einem „Gartenpavillon“ bebaut ist. Seine Berufung gegen das Urteil des VG, mit dem seine Klage abgewiesen worden war, hatte Erfolg.

Az.: II/1 643-00/1