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144/2006

Organisation des Rettungsdienstes

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Der Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW hat mitgeteilt, daß die sich aus dem Rettungsdienstgesetz ergebenden Mitwirkungspflichten und Beteiligungsrechte (§§ 10, 12, 14, 25 Rettungsgesetz) in Zukunft vom Landesverband des BKK selbst und nicht mehr wie bisher von den regionalen Arbeitsgemeinschaften der BKK wahrgenommen werden. Entsprechende Entwürfe von Rettungsdienstbedarfsplänen oder die Festsetzung von Benutzungsgebühren für rettungsdienstliche Leistungen sind direkt an den BKK Landesverband, Kronprinzenstraße 6, 45128 Essen, zu übersenden.

Az.: I 144-00