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157/2006

Steuerpflicht von Geburtsbeihilfen

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Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 wurde u. a. Ziffer 15 des § 3 Einkommensteuergesetz gestrichen. Dies bedeutet, dass die bisherige Steuerfreiheit von Zuwendungen, die Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes von ihrem Arbeitgeber erhalten, soweit sie jeweils 315 Euro nicht übersteigen, aufgehoben wird.

Die Zuschussgewährung zu den Kosten für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung in Höhe von 170 Euro gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 Beihilfeverordnung NRW unterliegt in Zukunft aber dennoch nicht der Einkommensteuer. Nach Aussage des Finanzministeriums NRW ist die Geburtsbeihilfe als Beihilfe weiterhin steuerfrei. Sie ist nicht unter Ziffer 15 des § 3 EStG zu subsumieren.

Az.: IV/1 921-00/1