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670/2006

Anwendung der Vergabegrundsätze bei Zuwendungsmaßnahmen des Landes

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Sowohl das Finanzministerium als auch das Innenministerium haben der Geschäftsstelle mitgeteilt, dass die Kommunen bei Vergaben mit Auftragswerten unterhalb der EU-Schwelle ausschließlich die Vergabegrundsätze nach § 25 GemHVO anzuwenden haben, unabhängig davon, ob sie eigene oder per Zuwendungsbescheid zugewiesene Mittel des Landes bewirtschaften. Die unterschiedlichen Wertgrenzen nach den Vergabegrundsätzen der Landeshaushaltsordnung und der GemHVO haben keine praktische Bedeutung, da nach Nr. 3.1 ANBest-G auch in solchen Zuwendungsfällen das kommunale Vergaberegelwerk anzuwenden ist.

Az.: II/1 608-00 be/g