weiss

642/2006

Grundsteuer für selbstgenutzte Einfamilienhäuser

Link kopieren

Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 21. Juni 2006 entschieden hatte, die Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer nicht zur Entscheidung anzunehmen, hat nun auch der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19. Juli 2006, Az. II R 81/05, entschieden, dass selbstgenutzte Einfamilienhäuser nicht durch den Gesetzgeber von der Grundsteuer zu befreien sind.

Der Kläger hatte sich bei seiner Beschwerde auf ein Urteil des BVerfG vom 22. Juni 1995 zur Vermögensteuer (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) berufen. Aus diesem Urteil war durch den Kläger abgeleitet worden, dass für selbstgenutzte Einfamilienhäuser auch keine Grundsteuer erhoben werden dürfe. Dieser Argumentation ist bereits das Bundesverfassungsgericht in einem Kammer-Beschluss vom 21. Juni 2006 (Az. 1 BvR 1644/05) - allerdings ohne Begründung - nicht gefolgt. Mit dem jetzigen Urteil des Bundesfinanzhofes wurde sich zum einen der Entscheidung des BVerfG angeschlossen und zum anderen eine ausführliche Begründung geliefert.

In dieser heißt es, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer einerseits keine formale Bindung für die Grundsteuer habe und andererseits auch inhaltlich keine für die Grundsteuer maßgeblichen Aussagen enthalte. Selbst wenn die Grundsteuer wie die Vermögensteuer eine Sollertragsteuer wäre, könnte wegen ihres davon unberührten Real- und Objektsteuercharakters die Selbstnutzung der Einfamilienhäuser nicht berücksichtigt werden. Für Real- und Objektsteuern sei charakteristisch, dass das Steuerobjekt ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beteiligten und seine persönliche Beziehung zum Steuerobjekt erfasst und daher nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit abgestellt werde. Die Selbstnutzung eines Einfamilienhauses könne danach eine Freistellung von der Grundsteuer nicht erfordern.

Das Urteil ist im Intranet-Angebot des Verbandes unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „Steuern“, „Grundsteuer“ abrufbar.

Az.: IV/1 931-00